Vermietung und Verpachtung

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Endlich haben Sie als Vermieter die Wahl

Wir sind Vorreiter in der Vermietung von Morgen und automatisieren die Prozesse rund um die Besichtigung. So können wir faire Preise und einen effizienten Besichtigungsablauf gewährleisten. Bei uns entscheiden Sie! 

absolut unkompliziert und (teil-)automatisiert
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Besichtigung via Smart-Lock

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59 

monatlich + einmaliger Abschluss


Vollautomatisierte Besichtigung? - Mit FLATRENTER SMART können Interessenten selbständig besichtigen.

Objektaufnahme inkl. 10 Fotos

Installation Smart-Home-Bundle

Integration Automatisierungs-prozess

ausschließlich selbständige
Besichtigungen der Interessenten via Smartlock

wahlweise Zusatzleistungen

HYBRID
mit Smartlock | 5 Vor-Ort-Besicht.

EURO 

89

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Automatisation und analoge Besichtigungen verknüpfen? - Gerne, mit FLATRENTER HYBRID.

Objektaufnahme inkl. 15 Fotos

Installation Smart-Home-Bundle

Integration Automatisierungs-prozess

Smartlock sofort Besichtigungen
+ 5 Präsenzbesichtigungen mit FRE.E Immobilientreuhand

wahlweise Zusatzleistungen

PREMIUM
Vor-Ort-Besichtigungen

EURO 

99

monatlich + einmaliger Abschluss


Seit Jahrzehnten bewährt. Die Besichtigung direkt vor Ort - mit FLATRENTER PREMIUM.

Objektaufnahme inkl. 20 Fotos

Prüfung potenzieller MieterInnen

Übergabetermin inklusive Energieanbietermeldung + Meldezettel 

ausschließlich Präsenzbesichtigungen
optional zusätzlich via Smartlock

wahlweise Zusatzleistungen

Beträge in Euro (€) inklusive Umsatzsteuer, für das Smart-Home-Bundle wird eine Kaution in der Höhe von 490,- Euro pro verbautem Smartlock eingehoben, Zusatzleistungen können nach Wunsch beim Aufnahmetermin zugebucht werden.
Es gelten die aktuellen AGBs - besonders im Bezug auf Anfahrt!

Die einmalige erfolgsabhängige Abschlussgebühr beträgt bei:
SMART & HYBRID 990 Euro | PREMIUM 1490 Euro

Was sind Ihre Vorteile?

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Typische Fragen zur Vermietung

Nein, die Berechnungsweise des Mietzinses hängt von der jeweiligen Anwendung im Mietrechtsgesetz (MRG) ab. In der Teilanwendung des Mietrechtsgesetzes, ebenso in der Vollausnahme, kann im Regelfall ein freier Mietzins vereinbart werden. Eine Sonderregelung gibt es hinsichtlich der vorzeitigen Rückzahlung gemäß erstem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz (1971), auch hier darf ein freier Mietzins verlangt werden.


Muss ein Mietvertrag schriftlich sein, um Gültigkeit zu erlangen?
FRE.E Immobilien empfiehlt ausdrücklich die Schriftlichkeit des Mietvertrages, sowie die erstmalige Erstellung eines solchen durch einen Juristen mit fachlichem Schwerpunkt. Hier geht es sowohl um die Beweiskraft, als auch darum, etwaige (kostenpflichtige) Streitigkeiten, schon im Voraus aus dem Weg zu räumen. Trotz allem ist auch ein mündlicher Vertrag bindend! Möchte man im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG eine Befristung vereinbaren, so muss der Mietvertrag JEDENFALLS schriftlich sein, da sonst ein unbefristeter Vertrag geschlossen wurde.

Weißt das Objekt einen Bestandsschutz auf, sprich liegt es im Vollanwendungs- oder im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), kann der Mieter, die Mieterin - nach Einhaltung eines Kalenderjahres und zusätzlich der 3-monatigen Kündigungsfrist ausziehen, so er/sie rechtskonform gekündigt hat (ACHTUNG: Eine Whatsapp Nachricht ist grundsätzlich NICHT schriftlich!). In der Vollausnahme des Mietrechtsgesetzes gibt es diese Möglichkeit nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde (im Regelfall also nicht), da nur das "Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch" (ABGB) zum Einsatz kommt. Hier gilt also üblicherweise die vereinbarte Dauer des Mietvertrags.

FRE.E Immobilien empfiehlt ausdrücklich die Schriftlichkeit des Mietvertrages, sowie die erstmalige Erstellung eines solchen durch einen Juristen mit fachlichem Schwerpunkt. Hier geht es sowohl um die Beweiskraft, als auch darum, etwaige (kostenpflichtige) Streitigkeiten, schon im Voraus aus dem Weg zu räumen. Trotz allem ist auch ein mündlicher Vertrag bindend! Möchte man im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG eine Befristung vereinbaren, so muss der Mietvertrag JEDENFALLS schriftlich sein, da sonst ein unbefristeter Vertrag geschlossen wurde.

Gerne erarbeiten wir beim kostenlosen Beratungsgespräch - gemeinsam mit Ihnen - einen Mietzins. Zudem ist es natürlich möglich, dass wir die komplette Vermittlung und die Kategorisierung Ihrer Liegenschaft für Sie übernehmen. Langfristig ist es damit nicht nur möglich, das Maximum aus dem Objekt zu holen, sondern zudem auch (Rechts-)Sicherheit erhalten.

Sollte der Mieter einen zu hohen Mietzins beanstanden, so wird das üblicherweise in einem Schlichtungsstellenverfahren durchgeführt. Nicht überall gibt es so eine Stelle, in diesem Fall ist das zuständige Gericht der richtige Ansprechpartner. Hat der Mieter Recht, so muss der Vermieter natürlich dafür aufkommen. Alles in allem lässt sich ein Verfahren vermeiden, wenn man bereits vorher einen ordnungsgemäßen Mietzins kalkuliert. Das spart nicht nur Zeit und Geld, sondern auch Nerven. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


Im Mietrechtsgesetz (MRG) darf der Mieter üblicherweise nicht schlechter, sondern immer nur besser gestellt werden.
Das zu missachten kann teure Folgen haben. - FRE.E Immobilientreuhand


Verpachtung

Verpachtung

Wie auch der Mietvertrag, so ist auch der Pachtvertrag ein Bestands- und Konsensualvertrag. Das bedeutet, dass dem Pächter - mittels Willensübereinkunft - ein Gegenstand entgeltlich und zeitlich befristet zu Verfügung gestellt wird. Sprich, er oder sie bezahlt einen Pachtzins. Entgegen der Vermietung zielt die Pacht jedoch auf Erwerbsmöglichkeiten ab. Dem Pächter steht also auch der Ertrag/ "die Fruchtziehung" aus dem Bestandsgegenstand zu. Gleichsam muss zur Benützung Fleiß und Mühe aufgebracht werden.

Zudem unterscheidet sich die Verpachtung auch hinsichtlich der Gesetzgebung von einer Vermietung, da sie immer dem "Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch" (ABGB) und nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt.

In Puncto Befristung gilt: Es ist Vereinbarungssache. Es ist also wichtig, dass sich Verpächter und Pächter bereits vor Vertragsabschluss einig sind, wie befristet werden soll und welche "Exits" möglich sind. Nur mit einem sauberen Abschluss und einem "lupenreinen" Pachtvertrag kann schließlich eine Win-Win-Situation erzielt und alle etwaigen Schlupflöcher für beide Seiten eliminiert werden. Hier sollte ein Expertentipp nicht fehlen, da es sonst zu teuren Folgekosten kommen könnte!

Haben Sie noch Fragen zur Verpachtung?

Entdecken Sie hier die typischen Fragen. Gerne können Sie uns auch persönlich eine Frage stellen, die wir nach Möglichkeit ausführlich für Sie bearbeiten.

Typische Fragen zur Verpachtung

Nein, eine Verpachtung fällt nicht in das Mietrechtsgesetz. Genau deshalb sollte vorher präzise abgegrenzt werden, ob es sich um eine Vermietung oder eine Verpachtung handelt.

Eine Verpachtung fällt ins "Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch" (kurz: ABGB). Hier gibt es fast keine Schutzbestimmungen oder Anwendungsbereiche wie im MRG. Fast alles kann vereinbart werden, solange es dem Recht entspricht. Beispielsweise sind die Kündigungsdauer, die Betriebskosten, die Instandhaltungsverpflichtungen und vieles mehr Ausmachungssache. 

Nein, es gilt die übereinstimmende Willenserklärung, die auch mündlich oder konkludent erfolgen kann. Wir empfehlen jedenfalls die Schriftlichkeit und können Ihnen auch einen Rechtsanwalt für die Vertragserstellung nennen. Auf Wunsch übernehmen wir gerne die komplette Vermittlung und schützen vor zahlreichen Rechtsthematiken in Verbindung mit Verpachtung.

Nachdem der Pachtvertrag ins ABGB fällt, gibt es hoffentlich eine vertragliche Vereinbarung über die Kündigungsmodalitäten. Nehmen Sie dafür einfach Ihren Vertrag zur Hand. Gerne kann Ihnen auch der Rechtsanwalt unseres Vertrauens weiterhelfen, mit dem wir kooperieren.

Ja. Bereits bei der Vereinbarung können Öffnungszeiten, eine Umsatzbeteiligung und vieles mehr ausgemacht werden. Oftmals wird die Nichteinhaltung auch mit einer Konventionalstrafe (Pönale) hinterlegt.

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22.02.2022

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