Entdecken Sie hier die typischen Fragen. Gerne können Sie uns auch persönlich eine Frage stellen, die wir nach Möglichkeit ausführlich für Sie bearbeiten.
Nein, eine Verpachtung fällt nicht in das Mietrechtsgesetz. Genau deshalb sollte vorher präzise abgegrenzt werden, ob es sich um eine Vermietung oder eine Verpachtung handelt.
Eine Verpachtung fällt ins "Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch" (kurz: ABGB). Hier gibt es fast keine Schutzbestimmungen oder Anwendungsbereiche wie im MRG. Fast alles kann vereinbart werden, solange es dem Recht entspricht. Beispielsweise sind die Kündigungsdauer, die Betriebskosten, die Instandhaltungsverpflichtungen und vieles mehr Ausmachungssache.
Nein, es gilt die übereinstimmende Willenserklärung, die auch mündlich oder konkludent erfolgen kann. Wir empfehlen jedenfalls die Schriftlichkeit und können Ihnen auch einen Rechtsanwalt für die Vertragserstellung nennen. Auf Wunsch übernehmen wir gerne die komplette Vermittlung und schützen vor zahlreichen Rechtsthematiken in Verbindung mit Verpachtung.
Nachdem der Pachtvertrag ins ABGB fällt, gibt es hoffentlich eine vertragliche Vereinbarung über die Kündigungsmodalitäten. Nehmen Sie dafür einfach Ihren Vertrag zur Hand. Gerne kann Ihnen auch der Rechtsanwalt unseres Vertrauens weiterhelfen, mit dem wir kooperieren.
Ja. Bereits bei der Vereinbarung können Öffnungszeiten, eine Umsatzbeteiligung und vieles mehr ausgemacht werden. Oftmals wird die Nichteinhaltung auch mit einer Konventionalstrafe (Pönale) hinterlegt.
22.02.2022
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