Verpachtung

Verpachtung

Wie auch der Mietvertrag, so ist auch der Pachtvertrag ein Bestands- und Konsensualvertrag. Das bedeutet, dass dem Pächter - mittels Willensübereinkunft - ein Gegenstand entgeltlich und zeitlich befristet zu Verfügung gestellt wird. Sprich, er oder sie bezahlt einen Pachtzins. Entgegen der Vermietung zielt die Pacht jedoch auf Erwerbsmöglichkeiten ab. Dem Pächter steht also auch der Ertrag/ "die Fruchtziehung" aus dem Bestandsgegenstand zu. Gleichsam muss zur Benützung Fleiß und Mühe aufgebracht werden.

Zudem unterscheidet sich die Verpachtung auch hinsichtlich der Gesetzgebung von einer Vermietung, da sie immer dem "Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch" (ABGB) und nicht dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt.

In Puncto Befristung gilt: Es ist Vereinbarungssache. Es ist also wichtig, dass sich Verpächter und Pächter bereits vor Vertragsabschluss einig sind, wie befristet werden soll und welche "Exits" möglich sind. Nur mit einem sauberen Abschluss und einem "lupenreinen" Pachtvertrag kann schließlich eine Win-Win-Situation erzielt und alle etwaigen Schlupflöcher für beide Seiten eliminiert werden. Hier sollte ein Expertentipp nicht fehlen, da es sonst zu teuren Folgekosten kommen könnte!

Haben Sie noch Fragen zur Verpachtung?

Entdecken Sie hier die typischen Fragen. Gerne können Sie uns auch persönlich eine Frage stellen, die wir nach Möglichkeit ausführlich für Sie bearbeiten.

Typische Fragen zur Verpachtung

Nein, eine Verpachtung fällt nicht in das Mietrechtsgesetz. Genau deshalb sollte vorher präzise abgegrenzt werden, ob es sich um eine Vermietung oder eine Verpachtung handelt.

Eine Verpachtung fällt ins "Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch" (kurz: ABGB). Hier gibt es fast keine Schutzbestimmungen oder Anwendungsbereiche wie im MRG. Fast alles kann vereinbart werden, solange es dem Recht entspricht. Beispielsweise sind die Kündigungsdauer, die Betriebskosten, die Instandhaltungsverpflichtungen und vieles mehr Ausmachungssache. 

Nein, es gilt die übereinstimmende Willenserklärung, die auch mündlich oder konkludent erfolgen kann. Wir empfehlen jedenfalls die Schriftlichkeit und können Ihnen auch einen Rechtsanwalt für die Vertragserstellung nennen. Auf Wunsch übernehmen wir gerne die komplette Vermittlung und schützen vor zahlreichen Rechtsthematiken in Verbindung mit Verpachtung.

Nachdem der Pachtvertrag ins ABGB fällt, gibt es hoffentlich eine vertragliche Vereinbarung über die Kündigungsmodalitäten. Nehmen Sie dafür einfach Ihren Vertrag zur Hand. Gerne kann Ihnen auch der Rechtsanwalt unseres Vertrauens weiterhelfen, mit dem wir kooperieren.

Ja. Bereits bei der Vereinbarung können Öffnungszeiten, eine Umsatzbeteiligung und vieles mehr ausgemacht werden. Oftmals wird die Nichteinhaltung auch mit einer Konventionalstrafe (Pönale) hinterlegt.

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22.02.2022

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